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SPE­ZI­DA AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Gebäudehüllen-Betriebe

VER­BAND SCHWEI­ZER GEBAUDEHULLEN-UNTERNEHMUNGEN

(Die­se AGB fin­den Sie als For­mu­lar-Doku­ment zum Down­loa­den in unse­ren Doku­men­ten »)

1. Anwen­dungs­be­reich

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend «AGB») sind im Geschäfts­ver­kehr mit SPE­ZI­DA Gebäu­de­hül­len AG (nach­fol­gend «Unter­neh­mer») und dem Bau­herrn bzw. dem Bestel­ler des Wer­kes oder auch Auf­trag­ge­ber (nach­fol­gend «Bau­herr») betref­fend die vom Unter­neh­mer offe­rier­ten bzw. aus­zu­füh­ren­den Werk­leis­tun­gen anwend­bar. Mit­tels Unter­schrift akzep­tiert der Bau­herr die­se AGB, und bestä­tigt die­se ver­stan­den zu haben (sie­he Zif­fer 10.3). Die­se AGB sind dem Haupt­ver­trag hin­sicht­lich des Ran­ges untergeordnet.

2. Anwend­ba­re Bestimmungen

Für die Aus­füh­rung der Arbei­ten bzw. für die Erstel­lung des Wer­kes gel­ten die Nor­men des Schwei­ze­ri­schen Inge­nieur- und Archi­tek­ten­ver­ein (nach­fol­gend «SIA-Nor­men»). Ins­be­son­de­re gilt SIA-Norm 118 für Bau­ar­bei­ten. Abwei­chun­gen von den SIA-Nor­men sind nur zuläs­sig, wenn dies Ent­wick­lun­gen auf dem Gebiet von abzu­dich­ten­den Bau­tei­len und Hoch­bau­ten oder aus­ser­ge­wöhn­li­che Ver­hält­nis­se recht­fer­ti­gen. Aus­nah­men müs­sen durch Theo­rie und Ver­su­che aus­rei­chend begrün­det sein und sind in den Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen (gemäss Norm SIA 260 Zif­fer 1.1) sowie in den Bau­werk­ak­ten nach­voll­zieh­bar und mit Begrün­dung zu dokumentieren.

3. Arbeits­si­cher­heit und Sicherheitsvorkehrungen

Sicher­heits­vor­rich­tun­gen wie Anschlag­punk­te für Absturz­si­che­run­gen, Gelän­der, Dach­auf­stie­ge, Gerüs­te oder Schnee­räu­mung usw. sind unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten gemäss der Bau­ar­bei­ter­ver­ord­nung (Bau­AV Art. 3 und Art. 8) und der loka­len Vor­schrif­ten so zu pro­jek­tie­ren, dass eine gefah­ren­lo­se Erstel­lung des Wer­kes oder ein gefah­ren­lo­ser Unter­halt des Daches mög­lich ist. Ver­ant­wort­lich für die Pla­nung, Berück­sich­ti­gung, Anbrin­gung und Erstel­lung aller Sicher­heits­vor­rich­tun­gen oder auch die vor­gän­gi­ge Schnee­räu­mung ist der Bau­herr. Eine Ver­zö­ge­rung der Aus­füh­rung der Werk­leis­tun­gen durch den Unter­neh­mer auf­grund unge­nü­gen­der
Sicher­heits­vor­rich­tun­gen gehen voll­stän­dig zu Las­ten des Bau­herrn. Alle am Bau Betei­lig­ten haben sich an die aktu­el­len SUVA Vor­schrif­ten zu hal­ten. Die­se sind jeder­zeit über www.suva.ch ein­seh­bar. Soll­ten die­se durch die am Bau Betei­lig­ten nicht ein­ge­hal­ten wer­den, sind die jewei­li­gen Akteu­re selbst für alle dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen haftbar.

4. Offert­stel­lung, Ände­run­gen und Mehraufwand

Die Offer­te wur­de anhand der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Unter­la­gen und Plä­ne, wel­che im Zeit­punkt der Offert­stel­lung vor­han­den waren oder anhand der Infor­ma­tio­nen, wel­che durch die per­sön­li­che Besich­ti­gung durch den Unter­neh­mer gesam­melt wur­den, erstellt. Stellt sich wäh­rend oder bereits vor der Erstel­lung des Wer­kes her­aus, dass sich die Unter­la­gen und Plä­ne bzw. die Vor­aus­set­zungen oder Bedin­gun­gen, wel­che als Grund­la­ge zur Werk­erstel­lung die­nen, geän­dert haben und könn­ten dar­aus Mehr- oder Min­der­kos­ten resul­tie­ren, so wird der Unter­neh­mer dies dem Bau­herrn vor Aus­füh­rung all­fäl­li­ger Zusatz­ar­bei­ten anzei­gen und wenn ver­langt, eine Nach­trags­of­fer­te schrift­lich einreichen.

5. Män­gel­haf­tung (Garan­tie)

5.1 Bestand und Dau­er der Garan­tie­frist für Werkmängel

Sofern im Werk­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, gilt hin­sicht­lich des Bestan­des und der Dau­er der Garan­tie­frist für Werk­män­gel SIA-Norm 118.

5.2 Erwei­ter­te Garantie

Die Erwei­te­rung der Garan­tie für ver­steck­te Män­gel von fünf Jah­ren auf zehn Jah­re ist nur mög­lich, wenn ein Unter­halts­ver­trag geschlos­sen wur­de. Die indi­vi­du­el­len Bestim­mun­gen sind im Unter­halts­ver­trag zu regeln.

6. Rück­be­halt

Mit der Abnah­me des Wer­kes, der Über­ga­be der Schluss­rech­nung, dem Ablauf der Prü­fungs­frist und nach Leis­tung der Sicher­heit durch den Unter­neh­mer, wird gemäss SIA-Norm 118 Art. 152 ein all­fäl­li­ger Rück­be­halt durch den Bau­herrn sofort zur Zah­lung an den Unter­neh­mer fäl­lig. Damit sind auch alle Rück­be­halt-Mög­lich­kei­ten durch den Bau­herrn nach Obli­ga­tio­nen­recht (OR) Art. 82 ausgeschlossen.

7. Bestim­mun­gen zu Solarsystemen

7.1 Anfor­dern von Förderbeiträgen

Sofern das Anfor­dern von För­der­bei­trä­gen (Kos­ten­ori­en­tier­te Ein­spei­se­ver­gü­tung (KEV) oder ande­re kan­to­na­le und kom­mu­na­le För­der­bei­trä­ge oder ähn­li­ches) einen Bestand­teil der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Unter­neh­mer und dem Bau­herrn bil­den, tritt der Unter­neh­mer als Ver­tre­ter des Bau­herrn gegen­über den zustän­di­gen Behör­den auf und wird die not­wen­di­gen Anmel­de­ver­fah­ren aus­füh­ren und beglei­ten. Der Bau­herr stellt dazu die ent­spre­chen­den not­wen­di­gen Voll­mach­ten aus. Der Unter­neh­mer erteilt jedoch kei­ne Sicher­heit dafür, dass die För­der­bei­trä­ge oder die Bewil­li­gungs­ver­fah­ren durch die Behör­den geneh­migt werden.

7.2 Ertrags­pro­gno­sen

Die Ertrags­pro­gno­sen von Solar­sys­te­men basie­ren auf Simu­la­ti­ons­pro­gram­me und Daten­ban­ken mit lang­jährigen Ein­strah­lungs­da­ten (z.B. Meteo­norm). Es kön­nen Dif­fe­ren­zen zwi­schen den rea­len Ertrags­wer­ten und den errech­ne­ten bzw. geplan­ten Ertrags­wer­ten ent­ste­hen. Der Unter­neh­mer lehnt jeg­li­che For­de­run­gen für ent­stan­de­ne Ertrags­dif­fe­ren­zen ab, solan­ge nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass auf grob­fahr­läs­si­ge oder geziel­te schwer­wie­gen­de Wei­se fal­sche Annah­men ver­wen­det wurden.

7.3 Eigen­tums­vor­be­halt

Ein­ge­bau­te Tei­le und Kom­po­nen­ten des Solar­sys­tems blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung im Eigen­tum des Unter­neh­mers. Vor Über­gang des Eigen­tums auf den Bau­herrn ist eine freie Ver­fü­gung wie bspw. die Ver­pfän­dung, die Siche­rungs­über­eig­nung, die Ver­ar­bei­tung oder Umge­stal­tung ohne Zustim­mung des Unter­neh­mers nicht gestattet.

8. Haf­tung

8.1 Haf­tung für bereits erstell­te Werkteile

Die Schutz­mass­nah­men für neue bzw. bereits erstell­te Werk­tei­le (wie ins­be­son­de­re Fens­ter­bän­ke, Fens­ter­zar­gen, Mau­er­ab­de­ckun­gen oder auch Ober­licht­kup­peln usw.) ist vor der uner­laub­ten Beschä­di­gung durch Drit­te (bspw. durch ande­re am Bau betei­lig­te Unter­neh­men) wäh­rend der Bau­pha­se (das heisst, die Zeit, bis das Werk voll­stän­dig und ordent­lich vom Bau­herrn abge­nom­men wur­de) nicht in die Ein­heits­prei­se ein­ge­rech­net. Der Unter­neh­mer weist auf die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men und Gefah­ren hin. Auf Wunsch des Bau­herrn erstellt der Unter­neh­mer eine ent­spre­chen­de Offer­te. Han­delt der Bau­herr nicht ent­spre­chend den emp­foh­le­nen Mass­nah­men, so ent­bin­det er damit den Unter­neh­mer von jeg­li­cher Haf­tung hin­sicht­lich der Beschä­di­gung von neu­en bzw. bereits durch den Unter­neh­mer erstell­ten Werk­tei­le durch Dritt­per­so­nen. Das­sel­be gilt für die Gel­tend­ma­chung von Werk­män­gel, wel­che die jewei­li­gen Werk­tei­le betreffen.

8.2 Schutz vor Wit­te­rung wäh­rend der Bauphase

Je nach Grös­se und Umfang des zu erstel­len­den Werks bzw. des Gesamt­pro­jekts kann ein ein­fa­cher Wit­te­rungs­schutz, wie ins­be­son­de­re das Abde­cken mit Pla­nen oder das Anbrin­gen von pro­vi­so­ri­schen Ablauf­roh­ren oft­mals kei­nen aus­rei­chen­den, dau­er­haf­ten und siche­ren Schutz vor Wit­te­rung bie­ten. Auf Wunsch des Bau­herrn oder im Fal­le von gros­sen und umfang­rei­chen Pro­jek­ten wird der Unter­neh­mer ent­spre­chen­de Mass­nah­men zum Schutz vor Wit­te­rung und dem kon­trol­lier­ten Ablei­ten von Was­ser offe­rie­ren. Ent­schei­det sich der Bau­herr gegen die­se Mass­nah­men, so wird der Unter­neh­mer den Bau­herrn auf die ent­spre­chen­den Gefah­ren hin­wei­sen. Der Unter­neh­mer über­nimmt kei­ne Haf­tung für Schä­den, wel­che aus einem dem Bau­herrn bekann­ten, unge­nü­gen­den Wit­te­rungs­schutz resul­tie­ren. Für Schä­den durch Wit­te­rungs­ein­flüs­se wie Gewit­ter, Hagel­schlag, Wind, usw. ist fer­ner die kan­to­na­le oder pri­va­te Gebäu­de­ver­si­che­rung zustän­dig. Der Unter­neh­mer emp­fiehlt das Abschlies­sen einer Bau­we­sen­ver­si­che­rung für die Dau­er der Bau­tä­tig­keit, um für ent­spre­chen­de Risi­ken aus­rei­chend gedeckt zu sein.

8.3 Schutz per­sön­li­cher Gegenstände

Es ist Auf­ga­be des Bau­herrn vor Bau­be­ginn per­sön­li­che Gegen­stän­de, Ein­rich­tun­gen oder Ähn­li­ches, wel­che bspw. was­ser- oder schmutz­emp­find­lich sind und wel­che sich noch auf der Bau­stel­le befin­den, zu ent­fer­nen oder vor Feuch­tig­keit, Schmutz oder Beschä­di­gung zu schüt­zen. Wer­den die­se nicht oder nicht aus­rei­chend geschützt, so kann der Unter­neh­mer weitere Mass­nah­men auf Kos­ten des Bau­herrn anord­nen. Ent­spre­chen­de Mass­nah­men kön­nen bspw. die Nicht­auf­nah­me der Arbeit oder das Weg­brin­gen­las­sen der Gegen­stän­de sein. In jedem Fall
über­nimmt der Unter­neh­mer kei­ne Haf­tun­gen für all­fäl­li­ge Schä­den, wenn er den Bau­herrn auf die Umstän­de auf­merk­sam gemacht hat.

8.4 Schutz vor Schaden

Auf­grund der bestehen­den Bau­substanz kön­nen auch bei sorg­fäl­ti­gen Rück­bau- (Abbruch), Flach­dach- oder Steil­dach­ar­bei­ten Erschüt­te­run­gen auf die Unter­kon­struk­ti­on nicht immer ver­mie­den wer­den. Zusätz­lich ist, durch das Feh­len der Wär­me­däm­mung wäh­rend der Bau­pha­se, der Beton hohen Tem­pe­ra­tur­schwan­kun­gen (Kälte/Wärme) aus­ge­setzt. Dadurch kön­nen Ris­se im Beton und Abplat­zun­gen am Grund­putz oder der Innen­ver­klei­dun­gen der Decke (Gips, Täfer usw.) ent­ste­hen. Der Unter­neh­mer wird den Bau­herrn über mög­li­che poten­ti­el­le Gefah­ren infor­mie­ren und geeig­ne­te Mass­nah­men vor­schla­gen. Ent­schei­det sich der Bau­herr gegen die­se Mass­nah­men, so lehnt der Unter­neh­mer jeg­li­che Haf­tung für Schä­den ab, wel­che dar­aus resultieren.

8.5 Ver­fär­bung von Betonprodukten

Auf­tre­ten­de Kal­kaus­blü­hun­gen, Farb­ab­wei­chun­gen und Ver­fär­bun­gen, wie sie bei jedem Beton­pro­dukt vor­kom­men kön­nen, bil­den kei­nen Grund zur Män­gel­rü­ge. Ist die Optik der ein­ge­setz­ten Pro­duk­te oder Mate­ria­li­en ent­schei­dend, so muss sich der Bau­herr beim Unter­neh­mer hin­sicht­lich der ein­zu­set­zen­den Pro­duk­te oder Mate­ria­li­en erkun­di­gen. Für Ter­ras­sen­be­lä­ge emp­fiehlt der Unter­neh­mer gestrahl­te Arti­kel ein­zu­set­zen (gerin­ge­re Aus­blüh­ge­fahr). Bei unbe­han­del­ten Beton­pro­duk­ten kann die Plat­ten­ober­flä­che durch Umwelt­ein­flüs­se schnel­ler
ver­wit­tern. Dies stellt kei­nen Man­gel dar und kann gegen­über dem Unter­neh­mer nicht bean­stan­det wer­den. Für unebe­ne Plat­ten­be­lä­ge (bspw. Plat­ten, wel­che in Splitt ver­legt wur­den) und dar­aus ent­ste­hen­de Män­gel, wie ein ver­scho­be­nes Fugen­bild (durch Set­zung ver­scho­be­ne Plat­ten usw.), Abplat­zun­gen an Plat­ten­rän­dern oder ähn­li­ches, über­nimmt der Unter­neh­mer nach der Abnah­me kei­ne Haf­tung mehr.

9. Beton­pro­duk­te und Flüssigkunststoffabdichtungen

Bei Beton­pro­duk­ten ist fabri­ka­ti­ons­be­dingt mit Mass­to­le­ran­zen zu rech­nen. Die Mass­to­le­ran­zen sind in der SIA-Norm 246.509 sowie in der SN EN 1339 detail­liert beschrie­ben. Dadurch sind Höhen­ver­satz von Belags­plat­ten, Ver­bund­stei­nen und Ros­ten mit gefass­ten Kan­ten und Belä­gen mit Fugen nicht immer ver­meid­bar. Die­ser darf bei der Abnah­me 3mm nicht über­schrei­ten. Die Anfor­de­run­gen bei ande­ren Belags­ar­ten sowie klei­ne­ren Dif­fe­ren­zen sind spe­zi­ell zu ver­ein­ba­ren.
Für die Ver­ar­bei­tung und wäh­rend der Abbin­de­zeit von Flüs­sig­kunst­stoff­abdich­tun­gen müs­sen ins­be­son­de­re fol­gen­de Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (SIA-Norm 271 Art. 4.6.5.1):
- Nie­der­schlag: kei­ne Nie­der­schlä­ge.
- Unter­grund: der Unter­grund muss tro­cken sein, die Rest­feuch­tig­keit des Betons darf maxi­mal bei 4–5 Volu­men­pro­zent lie­gen, die Ober­flä­chen­tem­pe­ra­tur muss min­des­tens 8° Cel­si­us betra­gen.
- Wit­te­rung: Die Luft­tem­pe­ra­tur soll­te min. 5° Cel­si­us betra­gen, die rela­ti­ve Luft­feuch­tig­keit darf bei maxi­mal 75 % lie­gen, der Tau­punkt­ab­stand min­des­tens 3° Cel­si­us.
Die Bedin­gun­gen für den opti­ma­len Unter­grund sind durch den Bau­herrn sicher­zu­stel­len. Der Unter­neh­mer macht den Bau­herrn auf die­sen Umstand auf­merk­sam und emp­fiehlt die nöti­gen Mass­nah­men. Auf Wunsch erstellt der Unter­neh­mer eine die Mass­nah­men betref­fen­de Offer­te. Ent­schei­det sich der Bau­herr gegen die Aus­füh­rung ent­spre­chend den Emp­feh­lun­gen des Unter­neh­mers bzw. der genann­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, so lehnt der Unter­neh­mer jede Haf­tung hin­sicht­lich der betrof­fe­nen Umstän­de ab. Ist der Unter­neh­mer auf­grund des Pro­jekt­pla­nes zur Aus­füh­rung ange­hal­ten, obwohl die Wit­te­rungs­be­din­gun­gen nicht opti­mal sind, so gilt das Glei­che. Der Unter­neh­mer über­nimmt kei­ne Haf­tung aus Schä­den, wel­che aus Umstän­den ent­ste­hen, die dem Bau­herrn bekannt waren.

10. Schluss­be­stim­mun­gen

10.1 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Haupt­ver­tra­ges unwirk­sam oder unvoll­stän­dig sein oder soll­te die Erfül­lung unmög­lich wer­den, so wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Tei­le des Haupt­ver­tra­ges nicht beein­träch­tigt. Dies gilt auch für die­se AGB.

10.2 Gerichts­stand

Gerichts­stand für Strei­tig­kei­ten aus dem Haupt­ver­trag und die­sen AGB ist am Sitz des Unternehmers.

10.3 Anwend­ba­res Recht

Aus­schliess­lich anwend­ba­res Recht ist Schwei­zer Recht unter Aus­schluss all­fäl­li­ger Kol­li­si­ons­nor­men. Wo ver­ein­bart gel­ten die SIA-Nor­men des Schwei­ze­ri­schen Inge­nieur- und Architektenvereins.

10.4 Ver­ständ­nis­er­klä­rung

Mit Unter­zeich­nung der AGB bestä­tigt der Bau­herr die­se AGB gele­sen und ver­stan­den zu haben sowie jeg­li­che für den Bau­herrn allen­falls miss- oder unver­ständ­li­che Pas­sa­ge mit dem Unter­neh­mer geklärt zu haben.

01. 2025

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